Motorboot-Club-Sehnde e.V.
Mitglied und Stützpunkt
des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV)
Mitglied im Landesverband Motorbootsport des Landessportbundes Niedersachsen
Hafenordnung
Stand 02.07.2022
Der Motorboot-Club-Sehnde e.V. (MBC) unterhält gemeinnützig und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke einen Bootshafen (Hafen) an der Gretenberger Straße 41 in 31319 Sehnde.
Er bietet damit seinen Mitgliedern Liegeplätze für Sportboote entsprechend den möglichen Liegeplatzgrößen und die Benutzung der Hafeneinrichtung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich kameradschaftlich und im Sinne der Yachtgebräuche zu verhalten.
1 Liegeplätze und Hafen
(1) Die Kontrolle über die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Vereinsgrundstück einschließlich des Hafens obliegt dem Hafenmeister / Vorstand.
(2) Der MBC stellt, soweit in ausreichendem Maße vorhanden, gegen Gebühr Wasserliegeplätze sowie Trailerstellplätze zur Verfügung. Die Benutzung der Wasserliegeplätze und der Trailerstellplätze
erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Anspruch auf einen Trailerstellplatz oder einen Winterlagerplatz im Wasser besteht nicht.
(3) Bauliche Veränderungen an den Stegen jeglicher Art sind nur mit Genehmigung des Vorstands erlaubt. Die dabei verarbeiteten Materialien gehen in den Besitz des MBC über.
(4) Dauerliegeplätze verteilt der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Hafenmeister. Alle Nachbarn müssen akzeptiert werden.
(5) Ungenutzt sind Wasserliegeplätze, die für mindestens 7 Tage nicht belegt werden. Diese sind vom Benutzer durch Aushängen des grünen Schildes als frei zu kennzeichnen. Die Boxen können
zwischenzeitlich vom Verein weiter genutzt werden. Einnahmen daraus fallen dem MBC zu.
(6) Der MBC bietet Gastliegeplätze an. Gäste, die angelegt haben, unterliegen den Bestimmungen der Hafenordnung.
(7) Gastliegeplätze verteilt der Hafenmeister. Stellvertretend kann dies durch ein Mitglied übernommen werden. Gastliegezeiten von mehr als einem Monat müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die
Liegegebühren der Gastlieger werden nach der Bootslänge berechnet und vom Hafenmeister oder stellvertretend von einem Mitglied kassiert. Die Liegegebühren der Gäste sind eine Bringschuld und im
Voraus zu entrichten.
(8) Gastliegeplätze bleiben für Gäste reserviert.
(9) Für alle Schäden am eigenen Boot, an anderen Booten oder der Hafenanlage schließen der MBC, sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Haftung aus.
(10) Boote mit einer Länge von mehr als 8,00 m über alles (einschließlich Bugspriet und Badeplattform) dürfen den Hafenbereich nicht befahren, da für diese Boote keine Liegeplätze zur Verfügung
gestellt werden können.
2 Hafenservice
(11) Der MBC stellt einen ortsfesten Kran zur Verfügung. Zulässige Kranlast sind 1,5 t. Der Benutzer trägt die Verantwortung. Nur vom Vorstand autorisierte Personen, die eine Einweisung haben,
dürfen den Kran bedienen. Die Nutzung ist für aktive, passive und Ehrenmitglieder kostenlos.
(12) Der Hafen hat eine Slipanlage. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung ist für aktive, passive und Ehrenmitglieder kostenlos.
(13) Das Festmachen von Booten im Slipbereich, sowie das Parken von PKW auf der Sliprampe ist nur zum Be- und Entladen gestattet. 15 Minuten sollten dabei nicht überschritten werden.
(14) Der MBC stellt Strom und Wasser zur Verfügung. Alle Mitglieder sind verpflichtet sparsam mit den Ressourcen umzugehen.
(15) Der MBC stellt Stromanschlüsse mit Zähler bereit. Mitglieder dürfen Strom nur entnehmen, wenn ein registrierter Stromzähler vorhanden ist. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet und
bezahlt.
3 Ordnung im Hafen
(16) Alle Gäste und Mitglieder sind dazu aufgefordert die Hafen- und Clubanlagen pfleglich zu behandeln. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Diebstähle sind ein Ausschlussgrund
eines Mitglieds.
(17) Die Sicherheit der Hafenanlage ist zu gewährleisten. Jeder hat Türen und Tore verschlossen zu halten. Verdächtige Beobachtungen sind dem Hafenmeister oder dem Vorstand unverzüglich zu
melden.
(18) Das Betreten des Hafentors ist strengstens verboten.
(19) Es ist auf allgemeine Sauberkeit im Hafen zu achten. Boote und Trailer sollen ordnungsgemäß und in einem verkehrstüchtigen Zustand abgestellt sein. Der Trailer soll so beschriftet sein, dass
der Besitzer zu ermitteln ist. Bei Unterlassung können die Fremdteile / Trailer auf Kosten des Besitzers entfernt werden.
(20) Es wird zwischen beweglichen und nicht-beweglichen Trailern unterschieden. Nicht-bewegliche Trailer sind solche, die nicht innerhalb von 24 Stunden ohne schweres Gerät versetzt werden
können. Zu den nicht-beweglichen Trailern gehören Lagerböcke und Hafentrailer. Das Abstellen von nicht-beweglichen Trailern bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(21) Ohne Anrechnung von Arbeitsstunden hat jeder Eigentümer / Besitzer eines Trailers, der auf dem Gelände des Hafens abgestellt ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Fläche rings um den Trailer
sauber und frei von Wildkraut oder Müll oder insbesondere bodenverunreinigenden Stoffen gehalten wird.
(22) Bei Booten, die mehr als 2 volle Kalenderjahre ungenutzt auf dem Hafengelände abgestellt wurden, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen vom Eigentümer / Besitzer mit einer Fristsetzung von
4 Wochen die Entfernung auf dessen eigene Kosten verlangen. Es genügt dabei die einmalige schriftliche Aufforderung.
(23) Die Stege sind von den Liegeplatzmietern sauber zu halten.
(24) Fremde Boote dürfen nur mit Genehmigung des Eigners betreten werden. Zur unmittelbaren Gefahren- und Schadenabwehr dürfen fremde Boote auch ohne seine Zustimmung des Besitzers betreten oder
an einen anderen Liegeplatz verlegt werden.
(25) Tiere sind so zu führen, dass sie niemanden gefährden, erschrecken oder den Hafen verschmutzen. Besitzer haften für ihre Tiere.
4 Umweltschutz
(26) Mitglieder und Gäste sind verpflichtet Abfall nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den dafür vorgesehenen Entsorgungsbehältern entsprechend zu entsorgen.
(27) Sollte der Behälter voll oder zeitweise nicht vorhanden sein, muss jeder seinen Abfall mit nach Hause nehmen.
(28) Der Umweltschutz ist im Hafen zu beachten. Es dürfen nur die gesetzlich zugelassenen Chemikalien verwendet werden. Darüber hinaus sollen möglichst nur umweltfreundliche Reinigungsmittel,
Farben und Antifoulings verwendet werden. Boote dürfen nur mit klarem Wasser gewaschen werden.
(29) Arbeiten bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn ihre Freisetzung verhindert wird, zum Beispiel durch direktes Absaugen oder sie wieder
sicher eingesammelt werden können, zum Beispiel durch ausgelegte Planen. Die Entsorgung muss außerhalb des Hafens erfolgen.
(30) Besteht die Gefahr einer Umweltverschmutzung darf die Arbeit nicht ausgeführt werden. Beim Umgang mit Betriebsstoffen und Sonderabfällen sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die
Entsorgung von Betriebsstoffen und Sonderabfällen ist auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.
(31) Gefahrstoffe, Altöl, Schrott, Abfall usw. müssen mitgenommen werden. Auf dem Stellplatz dürfen nur aktiv benutzte Materialien abgestellt werden. Verstöße können durch den Vorstand mit
Geldbußen geahndet werden. Schwere oder wiederholte Verstöße gelten als Ausschlussgrund.
(32) Beim Betanken der Boote ist äußerste Sorgfalt unerlässlich. Sollte trotz aller Vorsicht Kraftstoff in nicht unerheblichen Maße in das Wasser gelangen, muss der Bootsbesitzer alles
Menschenmögliche unternehmen, um den Schaden zu begrenzen, zum Beispiel durch sofortiges Ausbringen einer Ölsperre.
(33) Das Verklappen von öl- oder gefahrstoffhaltigem Bilgenwasser in das Hafenwasser ist verboten. Verstößt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig in wiederholtem Maße gegen dieses Verbot,
kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
(34) Das Waschen von Fahrzeugen und Motoren ist auf dem gesamten Vereinsgelände verboten. Der Einsatz eines Hochdruckreinigers ohne reinigende Zusatzstoffe ist davon ausgenommen.
5 Haftung
(35) Für jedes Boot, welches sich auf dem Vereinsgelände befindet, zu Wasser oder an Land, muss eine gültige und ausreichende Boothaftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Eine
Haftpflichtversicherung für abgestellte Bootstrailer ist nachzuweisen. Nichtbeachtung kann zum Ausschluss führen.
(36) Der Verein schließt jegliche Haftung für Unfall, Schaden oder Diebstahl auf dem gesamten Hafengelände aus.
(37) Die Benutzung der Hafenanlage und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. Der Kran und der Trecker dürfen nur von eingewiesenen Personen dient werden.
(38) Gastlieger dürfen ohne gültige Bootshaftpflichtversicherung nicht in den Hafen einfahren.
(39) Für alle Schäden oder Beschädigungen am eigenen Boot, der Hafenanlage oder Umweltschäden, die bei Transport, Lagerung, Wartung, Pflege, Reparaturen oder sonstigem Umgang entstehen, haftet
der Verursacher.
(40) Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder.
(41) Diese Hafenordnung ersetzt alle älteren Fassungen.
Sehnde, den 02.07.2022
Der Vorstand
Motorboot-Club Sehnde e.V. - Gretenberger Str. 41 - 31319 Sehnde
Mittellandkanal Kilometer 184.5 km / 52°18'23"N 9°58'36"E
Telefon: +49 5138 3209
E-Mail: info @ motorbootclub-sehnde.de